Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Fischerei angepasst. Neu geregelt wird die Nutzung der bernischen Gewässer für Wassersportarten wie Riverrafting oder Canyoning. Angelfischerinnen und -fischer entrichten ab 2020 einen Hegebeitrag von 50 Franken, wenn sie keine Hegearbeiten verrichten.
Medienmiteilung Regierungsrat Bern
In der Verordnung über die Fischerei werden Wassersportaktivitäten wie Canyoning oder Riverrafting neu geregelt. Sie sind grundsätzlich erlaubt, im Anhang der Verordnung sind jene Gewässer und Gewässerabschnitte aufgelistet, in welchen sie verboten oder nur mit Einschränkungen möglich sind. Für kommerzielle Anbieter gelten künftig die gleichen Regelungen wie für Privatpersonen. «Eine Win-Win-Situation», sagt Volkswirtschaftsdirektor Christoph Ammann. «Die Gewässer können gezielter vor negativen Einflüssen geschützt werden, die kommerziellen Anbieter werden gleich behandelt wie Privatpersonen und alle wissen, was wo gilt.»
Der Hegebeitrag, den Fischerinnen und Fischer ab 2020 entrichten müssen, beträgt 50 Franken. Mit dem Hegebeitrag werden Arbeiten an den Gewässern und für die Fischbestände finanziert. Diese Arbeiten werden mehrheitlich von den Fischereivereinen geleistet. Deren Mitglieder sind vom Hegebeitrag befreit, wenn ihr Verein dem kantonalen Verband angeschlossen ist.
Mehr Schutz für Äschen und Bachforellen
Ebenfalls revidiert wurde die Direktionsverordnung über die Fischerei. Die Schonzeit der Äsche wird um dreieinhalb Monate verlängert. Sie dauert neu vom 1. Januar bis am 31. August. Um die Population der Bachforellen zu schützen, dürfen Fischerinnen und Fischer nur noch 50 Stück pro Jahr fangen. Die Bachforellen- und Äschenbestände haben in den bernischen Gewässern in den letzten Jahren stark abgenommen.
Die revidierte Fischereiverordnung und die Direktionsverordnung über die Fischerei treten am 1. Januar 2020 in Kraft.